25 Februar 2009

ALG-II-Bezieher müssen sittenwidrige Löhne nicht akzeptieren


Wenn die etablierten Übeltäter in den letzten 15 Jahren etwas geschafft haben, dann ist es ein Lohndumping, das dazu führte, daß zum Beispiel auf dem Bau heute Deutsche für Löhne arbeiten, über die sie noch in den 90er Jahren herzlich gelacht hätten. Dieses Lachen dürfte heute so manchem im Halse stecken bleiben, der trotz harter Arbeit in einer Vollzeitstelle arm ist. Der Hebel dazu war und ist die Masseneinwanderung von Unterschichtausländern, die den entsprechenden Druck auf die Löhne ausüben.

Doch es scheint (noch) letzte Grenzen der Ausbeutung zu geben. So entschied am 24. Februar 2009 ein Sozialgericht, daß sich ALG-II-Bezieher nicht am Lohndumping beteiligen müssen.
Lehnt ein Langzeitarbeitsloser eine Arbeit zu Dumpinglöhnen ab, darf ihm entsprechend nicht das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Bochumerin es abgelehnt, für einen Brutto-Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem Textildiscounter zu arbeiten. Daraufhin senkte die ARGE ihr für drei Monate die Leistungen um 30 Prozent.

Das Arbeitsgericht hat diese Kürzung nun wieder aufgehoben. Bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro sei ein Stundenlohn von 4,50 Euro unzumutbar. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher, erklärte das Gericht. Arbeitslosen solche Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße demnach, Lohndumping behördlich zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben, erläuterte der Richter
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