M.-SELIM SÜRMELI Bielfeldtweg 26, D-21682 STADE-Systemanalytiker - Tel. 0049-4141-67012 (1-4)HOCHKOMMISSAR FÜR MENSCHENRECHTEAmtsgericht FRANKFURT am MainGerichtsstraße 2D-60313 FRANKFURTAktenzeichen 810 IN 845/07Antrag auf Eröffnung desINSOLVENZVERFAHREN´s gegen die BRD-GmbH AG-FFM 72 HRB 51411im Wege des einstweiligen Rechtsschutzeswegen Rehabilitation von festgestelltenMenschenrechtsverletzungenD-STADE, 31.07.2007Menschenrechte@zeb-org.dehuman.rights@zeb-org.deSehr geehrte Frau Richterin MICKERTS,ich hoffe, daß Sie inzwischen durch meine Schriftsätze verstanden haben, daß mit dem Insolvenzverfahren die permanent-fortgesetzte Straftat der Menschenrechtsverletzung gestoppt und rehabilitiert wird. Darauf habe ich einen Anspruch nach Art.1 GG, der Sie verpflichtet. Die Vollstreckbarkeit ergibtsich nicht aus einem von Ihnen umgedeuteten Erfolglosen „Vollstreckunsgbescheid“ durch einen Gerichtsvollzieher, sondern aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und derdamit verbundenen Schäden, die dann mit dem Mahnbescheid wegen Nichtigkeit des Widerspruchs rechtskräftig geworden ist.Da mein Antrag auf Insolvenz hinreichend begründet und die Not-Frist von 14 Tagen abgelaufen ist, habe ich Gläubigerschutz, da damit die Menschenrechtsverletzung beendet wird. Deswegen beantrage ich im Bundesanzeiger bis zum 06.08.2007 die Insolvenz der BRD-GmbH zu verkünden. Sollte diese GmbH mit einer Haftung von 25.000 € von Anfang an mit dem Ziel gegründet worden zu sein, im negativen Bereich zu operieren, so ist Strafverfolgung wegen organisierte Bandenkriminalität, Konkursverschleppung,Betrug, Untreue, Staatshehlerei und andere Konkurrenz-Straftaten wie Hochverrat einzuleiten. Die Verjährungsfrist der Straftaten fängt nach §78a StGB mit dem Insolvenzverfahren an.Die Beschränkung der Haftung in solchen Fällen ist ebenfalls unzulässig, weil es bei einem Schaden aus Staatsaufbaumängeln nicht darauf ankommt, ob das Verschulden der Legislativen, Judikativen oder Exekutiven anzulasten wäre (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/ 01 - Köbler - NJW2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m. umfangr. w. N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/ 03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).Das ganze Volksvermögen auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und Konten im Inund Ausland sind zum Vorteil des deutschen Bürgers und Opfer pfändbar.BGH, Urteil vom 2. 12. 2004 - III ZR 358/ 03 (Lexetius.com/2004,3152)Die Bundesrepublik Deutschland haftet für alle Schäden in allen Bereichen und Ländern als Teil und Gesamtschuldner, sowie die Länder für den Bund im Rückgriff. Damit haftet jeder persönlich, der in der Legislativen, Judikativen oder Exekutiven gearbeitet und einen Schaden verursacht hat, mit seinemEigentum.Als Richterin dürfen Sie also nur noch nach §41 ZPO solche Diensthandlungen vornehmen, die von der Verwaltung des Verfahrens unaufschiebbar sind. Dazu gehört die Insolvenz zu verkünden (aus dem Urteil des EGMR, um die Menschenrechtsverletzung zu beenden) und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Ferner von Amts wegen die Strafverfolgung einzuleiten und einen Insolvenzverwalter für die BRD einzusetzen. Der Insolvenzverwalter ist mit dem Zentralrat Europäischer Bürger abzustimmen. Die Kommission für die Wirksamkeit der Behörden könnte den Staatsbetrug als unabhängige Nichtregierungsorganisation regulieren.Hier sind Verhandlungen zu führen.Mit freundlichem GrußSÜRMELI, M.-Selim , Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger, Hochkommissare fürMenschenrechte der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden, Sektion GERMANYdes Europäischen Zentrums für Menschenrechte
Noch ein wenig Hintergrund dazu.........Liebe Bürger und Mitbürger Deutschlands,mein Name ist SÜRMELI. Gegen die Bundesrepublik Deutschland [BRD] habe ich persönlich einen Insolvenzantrag vor 14 Tagen aus einem Urteil des EGMR gestellt, nachdem ich erfolglos die Rehabilitation des UNRECHTS angestrengt hatte. Am heutigen Tag, 31.07.2007 um 00:00 Uhr ist die BRD-GmbH insolvent. Die vollständige Version des Vorganges ergibt sich aus den Anlagen.Am 30.07.2007 ging der Schriftsatz des Insolvenzgerichts vom 18.07.2007 bei mir ein. In diesem Schriftsatz des Insolvenzgerichts wurden Mängel, Rügen und Unterstellungen aufgeführt, u.a. die Bezeichnung des Antraggegners, die auf Seite 32 des Insolvenzantrages vom 16.07.2006 vollständig einkopiert worden sind. Das Insolvenzgericht ist handlungsunfähig geworden.Das Vermögen der BRD-"Wirtschafts- und Verwaltungszone" wird gemäß Art. 133 GG von der BRD-GmbH verwaltet. Wie kam es dazu, daß diese Firma in die Insolvenz gebracht werden konnte?Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daßdie Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.Bei diesem Urteil handelt es sich nicht um ein Urteil von unten national, sondern von oben international her. Es ist innerhalb der BRD nicht möglich eine Amtshaftung zu erreichen, um dann mit dem Urteil eine Vollstreckung herbeizuführen. Alles wird innerstaatlich blockiert. Ein internationales Urteil wegen Menschenrechtsverletzung aber verlangt, daß die festgestellte Menschenrechtsverletzung, -(die zu Tausenden am Tag in der BRD durch die JUSTIZ ohne Abhilfe begangen wird-), gestoppt und rehabilitiert wird. In meinem Fall wird die Menschenrechtsverletzung gestoppt und rehabilitiert, wenn der Schaden bezahlt wird, denn hier handelt es sich um den Vollzug der Menschenrechte mit der Insolvenz. Ich habe eine sehr lange Zeit nach dem Urteil wegen fortgesetzter Menschenrechtsverletzung eine Möglichkeit gesucht, daß der Schaden durch Entschädigung und somit Rehabilitation gestoppt und rehabilitiert wird. Da ich in der ganzen BRD niemanden gefunden habe, der für die Schadensregulierung zuständig ist, habe ich einen Mahnbescheid erlassen, denn darauf mußte nunmehr irgend jemand reagieren.Ich habe einen Mahnbescheid in Niedersachsen gegen den Ministerpräsidenten erlassen, den ein Staatsanwalt im Grunde nach widersprochen hat. Der Staatsanwalt ist kein Ministerpräsident.Trotzdem hat der Staatsanwalt offensichtlich für das Land Niedersachsen bekundet, daß er dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht folgen wird. Dies bedeutet aber in der Umsetzung, daß er Volksverhetzung, unterlassene Hilfe, Belohnung und Billigung von Straftaten damit begangen hat, indem er der völkerrechtlichen Entscheidung widerspricht, um die Menschenrechtsverletzung weiterhin zu begehen oder begehen zu lassen. Der Widerspruch ist in solchen zugrundeliegenden Urteilen technisch nur zum Teil zulässig, nicht im Grunde nach! Damit wurde der Widerspruch rechtswidrig und somit nichtig, als ob der Widerspruch nicht erhoben worden wäre. Daraufhin habe ich den Vollstreckungsbescheid beim ZeMa beantragt. Die Rechtspflegerin hat sich geweigert den Vollstreckungsbescheid auszustellen, denn Sie ist nach §41 ZPO kraft Amts abhängig und somit ausgeschlossen. Sie wollte dann die Sache dem Amtsgericht vorlegen, damit die Justiz die Straftaten aus der Amtshaftung legalisieren kann. Nach §41 ZPO wären die Richter kraft Amts ebenfalls ausgeschlossen, doch auf die eine oder andere Straftat und Menschenrechtsverletzung kommt es in der BRD nicht an.Das Bundesverfassungsgericht segnet solche Straftaten und Menschenrechtsverletzungen im Amt regelmäßig zu 99,8% ab, wer die Statistik kennt.Deswegen ist das Bundesverfassungsgericht keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es erklärt, „...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung…..“.Beweis: Merkblatt zur Bundesverfassungsbeschwerdehttp://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.htmlSomit können die unteren Gerichte ohne Verfassungskontrolle machen was sie wollen.Ich bin also nicht in die Verhandlungsebene, sondern in die Vollstreckungsebene der JUSTIZ gegangen, weil ein internatonales Urteil nicht national aufgehoben werden kann! Auf der Verhandlungsebene können die Richter willkürlich entscheiden wie und was sie wollen. Deswegen ist der Weg über die Verhandlungsebene vor Gericht in der BRD nicht möglich, weil eine Haftung vom Zugang her ausgeschlossen ist. Also habe ich darauf gedrängt, daß die Menschenrechtsverletzung gestoppt und rehabilitiert wird, wobei eine Menschenrechtsverletzung eine besondere Straftat ist.Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt, die in letzter Konsequenz durch Fehler, Mängel und Straftaten in der und durch die Justiz verübt werden. Die Opfer und deren Familien erleiden schwerste Schäden auf Dauer!Die Regeßansprüche der Opfer entfalten daher volle Rechtskraft in der Vollstreckung, wenn negatives Interesse die völkerrechtlich festgestellte Menschenrechtsverletzung in Folge der Remonstrationspflicht nicht verhindert. Die Urteile stehen nach Art. 25 GG vor RECHT und GESETZ (Art. 20 GG) und verpflichtet die Remonstration (§ 38 BRRG).Nun habe ich einen anderen Trick angewandt, indem ich den Kommissar für Menschenrechte in Europa als Menschenrechtler zur Lösung des Problems aufgefordert habe, wie Menschenrechtsverletzungen verhindert, gestoppt und rehabilitiert werden sollen. Dabei habe ich ihm das Projekt des Europäischen Zentrums für Menschenrechte als Lösung angeboten. Tatsächlich ist er auf Grund des Protokolls Nr. 14 des Lenkungsausschusses des Europarats letzte Woche öffentlich zu folgendem Schluß gekommen:Verfügung des Kommissars für Menschenrechtein Sachen Menschenrechtsverletzungen EGMR-UrteileThomas Hammarberg: ''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient''[23/07/2007 09:00:00] In einem am 23. Juli veröffentlichten Meinungsartikel ohne Urheberrechte erklärt Thomas Hammarberg, Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf Wiedergutmachung gewährt werden. Neben einer einfachen finanziellen Entschädigung gebe es auch andere Arten von Entschädigungen. (weiter ...)„…Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden- gleichzeitig, sollten wir nicht die Opfer vergessen. Was sie durchgemacht haben, zieht in vielen Fällen ein Streß-Trauma nach sich, was zuzüglich der Unterbrechung des täglichen Lebens und die Zerstörung der Zukunft zu verursacht. Gerechtigkeit erfordert, daß Regreßansprüche für die Opfer erzielt werden. Das Recht zur Hilfe und zu einem seelischen Wiederaufbau, ist in der Tat ein grundlegendes menschliches Recht. Es wird in den zahlreichen internationalen Instrumenten und in den Tribunalen der Menschenrechte, einschließlich Artikel 13 der europäischen Versammlung über menschliche Rechte eingeschlossen. Opfer des Menschenrechtsmißbrauchs und der humanitären Gesetze, haben ein Abhilferecht für ihr Leiden und den Schaden, der ihnen zugefügt wurde. Hilfe, bzw Abhilfe, ist der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte. Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden. Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen). Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen. Die Tatsache, daß Reparation der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte ist, könnte ein Grund sein, warum so wenig Fokus auf diese Punkte bis jetzt gesetzt worden ist……“Volltext in englisch unter http://www.coe.int/t/commissioner/Viewpoints/Default_en.aspSchriftsatz an die Exekutivabteilung des EuroparatsJede(r) Beamte und Justizangestellte (r) haftet somit persönlich mit seinem Eigentum für den Schaden auch auf folgende Generationen, da es sich um eine Regierungsstraftat bei Menschenrechtsverletzungen handelt, damit die Straftaten wirklich und wirksam gestoppt und rehabilitiert werden (Art. 13 EGMR). Das Urteil des EGMR 75529/01 besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.Das angebliche Versprechen der deutschen Bundesregierung durch das Bundesjustizministerium (IV M-9470/2 – 4E(2126) – 4C 90/2002) hat mit Schriftsatz vom 14.06.2005 in Randziffer 118-120 (RZ) in diesem Verfahren gegenüber dem EGMR erklärt, daß ein geplanter Rechtsbehelf gegen überlanger Verfahrensdauer ermöglicht werden soll, wenn gleichzeitig in RZ 87 erklärt worden ist, daß der Bundesgerichtshof (BGH) VI ZB 74/02 die Voraussetzungen ausdrücklich offen gelassen hat, unter welchen Voraussetzungen eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht kommt. Die Bundesrepublik Deutschland hat zugegeben, daß Staatsaufbaumängel vorliegen. Es ist daher richtig und angemessen, daß der Schaden nach §249 BGB dem nationalem Recht entschädigt wird, „... wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.Dies steht nach dem internationalen Recht im Einklang Schadensersatz und Entschädigung zu fordern. Es ist nicht nur die Untätigkeit und die Verweigerung eines wirksamen Rechtsmittels, sondern insbesondere die Methodik der Rechtswidrigkeit, die den Schaden begründen (LLAMS-Model). Wie die BRD vor dem EGMR selbst erklärt hatte, verlange ich im vorliegenden Fall den Zuspruch für die gesamte Entschädigung, „... wie er stünde, wenn er das der Beschwerde zugrunde liegende innerstaatliche Verfahren (bereits) gewonnen hätte“.Das alles ist nunmehr auch aktuelle durch den Kommissar für Menschenrechte bestätigt, ''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient'' . Nun behauptet die Exekutivabteilung des EGMR, daß ich den Schaden in der BRD geltend machen soll, obwohl das Urteil besagt, ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren ist in der BRD nicht gegeben. Das Urteil des EGMR als festgestellte Menschenrechtsverletzung setzt also voraus, daß die festgestellte Menschenrechtsverletzung beendet wird. Die Menschenrechtsverletzung ist aber nur dann beendet, wenn die Rehabilitation abgeschlossen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schaden in voller HÖHE gezahlt worden ist. Ich habe inzwischen ein Titel in Höhe von 18.000.000,00 € gegen die BRD.Der Begriff „Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe“ muß in dieser Zeit aktualisiert werden, wenn der Verlust der objektiven Rechtserlangungsmöglichkeiten zur Einschränkung des Rechts führt, weil durch den Stillstand der objektiven Rechtspflege auf Grund dieses Staatsaufbaumangels kommt zu Schäden und Schadensersatz durch Beschädigung des Eigentums und des Vermögens der Opfer. Die Eigentums- und Vermögensschäden führen dann zur unmittelbaren Einschränkung der Freiheit der Opfer. Die Einschränkung der Freiheit führt zur Freiheitsberaubung und Abwertung der Menschenrechte und Menschenwürde. In Massen entstehen Unruhen, im Übermaß entsteht Terrorismus, im Mix entsteht Krieg. Die Opfer und deren Familien werden dann auf der Recht(s)sucheruiniert, demoralisiert, psychiatrisiert und kriminalisiert undund erleiden schwerwiegende Verletzungen und Schäden auf Dauer (Generation)!Die Exekutivabteilung des Europäischen Gerichtshofs setzt Urteile falsch um, in dem es unter Vorsatz die Menschen der festgestellten Verletzungen in Stich läßt, weil dort die BRD alle Finger im Spiel hat. Auf massiven Druck vom Zentralrat Europäischer Bürger mußte der Europarat erkennen, daß die Feststellung der Menschenrechtsverletzung die Straftat der Menschenrechtsverletzung nicht stoppen oder rehabilitieren kann, denn die Opfer wurden wieder für die Rehabilitation wieder auf den innerstaatlichen Rechtsweg verwiesen. Doch ich hatte bereits mit Urteil bewiesen, die Bundesrepublik Deutschland ist kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion.In Folge, daß ich ohne die Einhaltung des Instanzenweges gegen die BRD mit der Feststellung der Rechtillusion gewonnen hatte, ist die Vollstreckung des Urteiles des Europäischen Gerichts vor dem Insolvenzgericht der Stop und die Rehabilitation der Menschenrechtsverletzung im Sinne von Notstand und Notwehr nach Art. 20 IV GG. Dazu benötigte ich aber die Bezifferung des Schadens, der mit dem sittenwidrigen Verhalten im Mahnverfahren in voller Höhe rechtskräftig wurde.Denn es ist unmöglich nach Recht und Gesetz (Art,. 20 III GG) ein Insolvenzverfahren durchzuführen, wenn die Straftat der Menschenrechtsverletzung zwar auf völkerrechtlicher Ebene nach Art. 25 GG festgestellt worden ist, weil Völkerrecht vor Bundesrecht geht und Art. 1 GG den Stop und die Rehabilitation der Menschenrechte ausdrücklich von allen Staatsorganen verlangt, in der Praxis dies verweigert wird, weil keiner zuständig ist. Das Insolvenzverfahren ist also auch nach den völkerrechtlichen Grundsätzen in diesem Fall der Stop und die Rehabilitation einer fortsetzten Menschenrechtsverletzung in Einem.Es wird sich jetzt jeder Fragen, was diese Situation in der Rechtspraxis für den einzelnen Bürger und Mitbürger bedeutet. Das Insolvenzgericht kann auf Grund des §41 ZPO nicht durch eine gerichtliche Entscheidung die Insolvenz durch Rechtsbeugung abwenden, denn die Richter sind kraft Amts ausgeschlossen und damit würden sie auch gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstoßen. Weil im einstweiligen Verfahren die Richter kraft Amts ausgeschlossen sind, gilt dies auch für ein Hauptverfahren. Somit ist der Rechtsweg für die Insolvenz der BRD-GmbH als Einbahnstraße voll erschöpft. Das Insolvenzgericht darf und muß also nur noch im Bundesanzeiger die Insolvenz der BRD-GmbH veröffentlichen, wozu sie verpflichtet ist. Den Antrag werde ich am nächsten Tag stellen, damit das Justiz merkt, wo sie gelandet istDer Fehler der BRD war, daß der Vermögensverwalter zu einer GmbH zusammengefaßt wurde. Dies zeigt die illegale Konstruktion der Besatzung dieses Gebiets nach 1990. 1990 wurde der Geltungsbereich der BRD und DDR mit Art. 23 GG a.F. aufgehoben, somit starben diese. Kurz darauf heirateten diese Toten und tanzten mit den Geldern der Rentner auf ihrer eigenen Hochzeit...... Nun ist der Tod durch die Insolvenz bestätigt, weil pleite. Jetzt wird sich jeder Fragen, was nun passiert.Meine Ansprüche wegen Menschenrechtsverletzungen bleiben auch dann bestehen, wenn die BRD pleite sein sollte.Wenn zwei Tote 1990 heiraten können, warum ist der im künstlichen Koma gehaltene Patient DR nicht wieder ins Leben geholt worden?(2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1): „Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist, das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367])."Auf der einen Seite müssen wie in jedem ordentlichen Insolvenzverfahren alle Gläubiger ihre Ansprüche gegen die BRD geltend machen. Dazu dienen die Erfassungsblätter wegen Regierungskriminalität, in den vermerkt und belegt werden muß, welche Staatsdiener welchen Schäden angerichtet haben. Auf der anderen Seite muß ein Insolvenzverwalter eingesetzt werden, der für den Koma-Patienten DR nunmehr helfen muß, der die Interessen des Volkes, also der Gläubiger zu übernehmen. Der Vertreter des Koma-Patienten kann auch Straf- und Haftbefehle vor dem internationalen Gerichtshof wegen Völkerstrafrecht beantragen, um die Täter dieses Riesenschwindels BRD zu verfolgen und zu bestrafen. Insbesondere sind die Umstände und die Täter zu ermitteln, die eine GmbH gegründet und gebilligt haben, um das Volksvermögen von Anfang an durch Insolvenzbetrug zu veruntreuen. Die Zeit des Aufwachens ist für den Koma-Patienten gekommen, durch eine neue Verfassung nach dem EZMR-Vorbild - Volkskontrolle der Behörden durch NGO´s-, mit dem Ziel Transparenz, keine Lügen, keine Geheimnisse und kein Unrecht im Namen des Volkes mehr.Jeder, der Opfer des Systems geworden ist, soll seine Ansprüche zum Aktenzeichen AG-FFM 810 IN 845/07 anmelden. Bitte benutzen Sie das Erfassungsblatt, das in den nächsten Tagen mit Anleitung veröffentlicht wird.
http://forum.direktzurkanzlerin.de/index.php?topic=1478.msg6216
0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen