11 Juni 2007

Die "BRD" ist nicht der deutsche Staat



Die "BRD" ist nicht der deutsche Staat
Es klingt zunächst unglaublich, ist es aber nicht mehr nach einer nüchtern-sachlichen Betrachtung der Rechtslage nach den klaren Auffassungen des Völkerrechts. Die "BRD" kann kein Staat sein...
Staatendefinition nach dem Völkerrecht:
Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung;
einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet);
eine Regierung, die eine Staatsgewalt auf rechtlicher Grundlage ausüben kann;
die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein.
Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre).
Darüber hinaus existieren noch weitere Definitionsmodelle, wer sich näher damit auseinander setzen möchte, sehe bitte auf dieser Seite nach. Da wir unsere Leser nicht mit den verschiedenen Definitionen und Erklärungsversuchen, was unter einem Staat zu verstehen ist, langweilen möchten, beschränken wir uns auf die gängige "Drei Elemte-Lehre" nach Georg Jellinek, der diese in seinem im Jahre 1900 erschienenen Buch "Die Lehre von den Staatenverbindungen" beschrieben hat.
Für die BRD betrachtet ergibt sich folgendes Bild:
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Die BRD besitzt kein eigenes Staatsvolk, sie macht lediglich das Staatsvolk des Staates Deutsches Reich durch einen Trick zu ihrem, so wird aus der Definition des Staatsbürgers des Deutschen Reiches, wie ihn der §1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) von 1913 definiert:Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.zu einem "Bundesbürger", weil die BRD das Gesetz unbenannt hat in "Staatsangehörigkeitsgesetz" (StAG). Dabei wird dann argumentiert, daß angeblich die "Reichsangehörigkeit" mit der Angehörigkeit zur BRD gleichzusetzen ist. Aus dem "Reichsbürger" wird der "Bundesbürger".In Wahrheit hat die Verwaltungsordnung namens "BRD", gebildet, um dem "staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben", kein eigenes Volk. Daher gibt es kein "Staatsvolk der BRD".Selbst das Grundgesetz definiert als den "Deutschen im Sinne des Grundgesetzes" den Bürger des Deutschen Reiches:Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. (Art. 116 (1) Grundgesetz)
Es kann festgestellt werden, daß es keinen "Bundesbürger" gibt und somit kein "Staatsvolk der BRD". Es gibt nur Deutsche, und alle Deutschen sind Bürger des fortbestehenden Staates Deutsches Reich.
2
Die BRD hat kein eigenes Staatsgebiet, da sie allerdings auf dem Gebiet des fortbestehenden Staates Deutsches Reich errichtet wurde, hat sie den sie ausmachenden Teil des deutschen Staatsgebietes als vorrübergehendes Hoheitsgebiet. Dies ist aber kein eigenes Staatsgebiet. Es ist nur möglich, einen Staat zu errichten, wenn auf dem Gebiet kein anderer Staat besteht. Ein Staat auf dem Gebiet eines bereits bestehenden Staates ist nicht möglich. Daher kann die BRD kein Staat sein. Sie hat kein ausschließlich ihr gehörendes Gebiet als Staatsterritorium.
3
Mindestens seit dem 18.07.1990 hat das sich noch immer als "BRD" bezeichnende Verwaltungsgebilde keine geltende Rechtsgrundlage. Das Grundgesetz hat seine Gültigkeit mit der Aufhebung seines Geltungsbereiches verloren.
Mindestens seit dem 18.07.1990 hat das sich noch immer als "BRD" bezeichnende Verwaltungsgebilde keine geltende Rechtsgrundlage. Das Grundgesetz hat seine Gültigkeit mit der Aufhebung seines Geltungsbereiches verloren.
Tatsache ist: Die BRD war niemals ein Staat im Sinne des Völkerrechts.
Lesen Sie weiter:
Die Indizien

1 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Man kann das auch leicht daran ablesen, daß die BRD keine Verfassung hat.

Das GG ist keine Verfassung, wie dies aus Art. 146 GG ganz offen sichtlich hervorgeht.

 

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